Satzung des „Bürgerschützen- und Heimatvereins Harsewinkel von 1845 eV.“

§1
Der Verein führt den Namen „Bürgerschützen- und Heimatverein Harsewinkel von 1845 e.V.“ und hat seinen Sitz in Harsewinkel. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar insbesondere die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, sowie die Pflege des Schießsports zur Förderung des Volkssports, insbesondere durch Heranführung und Betreuung der Jugend, wie auch die Förderung der Altenfürsorge. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§3
Die Organe des Vereins sind: 1. Vorstand 2. Generalversammlung

 

§4
Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus: a) dem geschäftsführenden Vorstand: Präsident Zwei Vizepräsidenten Geschäftsführer Schatzmeister Kommandeur Ein weiteres ordentliches Vorstandsmitglied b) acht Beisitzer Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Vereinsangelegenheiten zu beauftragen. Der Kommandeur leitet das Offizierscorp (Chargiertencorps) des Vereins und bestimmt im Benehmen mit dem Vorstand und dem Offizierscorps die Anzahl neu zu wählenden Offiziere. Zu Offizieren können durch das Offizierscorps Vereinsmitglieder gewählt werden, die aufgrund ihrer Eignung und Persönlichkeit dazu befähigt sind. Als besondere Einrichtung im Verein besteht die Ehrengarde. Ihre Angelegenheiten regelt sie selbst. Ihr Kommandeur wird von den Ehrengardisten gewählt und auf Vorschlag derselben durch den Vorstand ernannt. Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, sich in Kompanien zusammenzuschließen. Die Bildung einer Kompanie ist dem Kommandeur mitzuteilen und von ihm dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Die Kompanien regeln ihre Angelegenheiten selbst. Ihre Offiziere werden von den Kompaniemitgliedern gewählt und dem Offizierscorps zur Genehmigung mitgeteilt.

 

§5
Der Verein wird durch den Präsidenten, die Vizepräsidenten und den Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

 

§6
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nur der Kommandeur wird auf die Dauer von 5 Jahren Amtszeit gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Beisitzer werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Die Wahl der Beisitzer erfolgt in einem Wahlgang. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Sollte ein Kandidat beim 1. Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, wird zwischen diesem Kandidaten und dem nächstplazierten Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt. Sollte bei der Stichwahl auf beide Personen die gleiche Stimmenzahl entfallen, entscheidet das Los. Auf Antrag sind die Wahlen geheim durchzuführen. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wird der Vorstand durch Nachwahl für die Dauer der Amtsperiode des Ausscheidenden ergänzt.

 

§7
Der Vorstand setzt alljährlich den Tag und die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung fest. Im Geschäftsjahr muss wenigstens eine ordentliche Generalversammlung stattfinden, und zwar in den Monaten März – April. Regelmäßige Punkte der Tagesordnung sind: 1. Bericht des Präsidenten oder des von ihm beauftragten Vorstandsmitgliedes 2. Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich eingeladen. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in Vereinsangelegenheiten zu stellen. Diese Anträge sind spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Es bleibt der Generalversammlung jedoch vorbehalten, darüber zu beschließen, ob verspätet eingegangene oder in der Generalversammlung selbst mündlich gestellte Anträge auf die Tagesordnung der Generalversammlung zu setzen sind. Sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme solcher über Satzungsänderungen (2/3 Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthaltungen sind bei der Beschlussfassung nicht mitzuzählen. Natürliche Personen sind stimmberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Außerordentliche Generalversammlungen werden mit Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich verlangt. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 10% der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, auf der dann die erschienen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Zahl entscheiden.

 

§8
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die für die Ziele des Vereins eintritt und diese unterstützt. Die Anmeldung geschieht beim Vorstand, der über die Aufnahme mit Stimmenmehrheit entscheidet. Wird ein Aufnahmeantrag nicht binnen 4 Wochen nach Eingang abschlägig beschieden, so gilt er als genehmigt. Die Namen der neuen Mitglieder werden tunlichst in der nächsten Generalversammlung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe ist jedoch nicht erforderlich. Inhaber des vom Verein gestifteten Harsewinkeler Heimatordens bilden die Gemeinschaft der Heimatorden- Träger. Dieser Gemeinschaft werden die besonderen Förderung und Unterstützung der Vereinsbelange in jeder Hinsicht angetragen. Verdiente Mitglieder des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung in den Ehren- Ältestenrat berufen werden.

 

§9
Die Mitgliedschaft zum Verein endet: 1. durch Austritt 2. durch Tod 3. durch Ausschluß (z.b.: Nichtzahlung des Beitrages trotz zweifacher Mahnung, unwürdiges Verhalten, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die Ausschlussentscheidung ist dem ausgeschlossenen Mitglied möglichst schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht die Berufung an die Generalversammlung zu. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausgeschlossene Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§10
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

§11
Der Jahresbeitrag des Vereins wird auf der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Er ist bis zum 1. Juni eines jeden Jahres zu zahlen. Kinder und Jugendliche können ordentliches Mitglied des Vereins werden. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Beitragspflicht jedoch insoweit eingeschränkt, als lediglich eine durch die sorgeberechtigten Eltern übernommene Verpflichtung zur Zahlung von 1,00 € für jedes Mitgliedsjahr besteht. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Mitglieder, die bei Inkrafttreten dieser Satzungsänderung bereits das 70. Lebensjahr vollendet haben und deshalb nach der alten Fassung der Satzung beitragsfrei waren, bleiben beitragsfrei.

 

§12
Wird ein Antrag auf Auflösung des Vereins von der Hälfte der Mitglieder schriftlich beim Vorstand gestellt, so hat hierüber die Generalversammlung in zwei Sitzungen zu beschließen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen muss.

 

§13
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Harsewinkel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Schützenfahnen, die Königskette sowie das Archiv sind jedoch an das städtische Archiv abzuliefern.

 

§14
Jede Änderung dieser Satzung, die den Sitz, Zweck und die Vertretung sowie die Auflösung des Vereins betreffen, bedarf der 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Generalversammlung. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Satzungsänderungen, welche die in 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§15
Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung aufzustellen.

 

§16
Diese Satzung tritt nach der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.

 

Stand: 5.April 2014